Willkommen
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Vereinssatzung

 

§ 1 Vereinsbezeichnung und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis Festivalstimmen Tuttlingen".

(2) Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Tuttlingen. Er wird als gemeinnütziger Verein in das zentrale Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist:

a) Pflege und Förderung des klassischen Opern-, Konzert- und Musicalgesangs für Vokalsolisten

b) Pflege des klassischen Kunstliedguts, sowie der künstlerischen und gesanglichen Rollendarstellung aus Oper, Operette und Musical  

c) Förderung und Unterstützung von Vokalsolisten und Solostimmen, besonders von Kindern und Jugendlichen.

d) Durchführung von Veranstaltungen, Vorsingen

Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb diverser Verbands- und Bundmitgliedschaften erforderlichen Erklärungen im Namen des Vereins abzugeben, sofern diese in der Mitglieder-versammlung mehrheitlich beschlossen wurden.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Kontaktpflege zu Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen

b) Kontaktpflege der Vokalsolisten zu Künstlern aller Sparten und zu künstlerisch tätigen Vereinen in Deutschland

c) Durchführung von Veranstaltungen, künstlerischen Foren, Kontaktveranstaltungen

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke Abgabenordnung".

(3) Die Mittel, Beiträge, Erträge und Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Vorstände erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(6) Der Verein führt keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus und gilt daher als Idealverein im Sinne des BGBs.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv organisatorisch und inhaltlich zu betätigen.

(4) Ehrenmitglieder

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Wer Mitglied werden will, legt ein schriftliches Aufnahmegesuch vor. Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand frei. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist ein abgelehntes Aufnahmegesuch mitzuteilen und auf Antrag zu begründen. Ein Einspruchsrecht des Antragstellers gegen die Ablehnung besteht nicht.

(2) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.  Diese kann nur von der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit an solche Personen verliehen werden, die sich um den Sologesang als Solches oder um den "Förderkreis Festivalstimmen Tuttlingen" besonders verdient gemacht haben.

(3) Von §4(1) kann die Vorstandschaft mit mehrheitlichem Beschluss im Einzelfall Ausnahmen machen.

(4) Passives Mitglied kann jeder werden.

Der Vorstand kann die Einzelheiten für vorzunehmende Ehrungen in Richtlinien niederlegen.

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen.

(2) Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands und ist zulässig:

a) wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Vereins.

b) wegen wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen des Vereins.

c) wegen Vernachlässigung der Zahlungsverpflichtungen.

Der Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen schriftlich und begründet unverzüglich zuzuleiten. Innerhalb von 14 Tagen hat der Ausgeschlossene das Recht, Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung beschließt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(3) Durch Tod

Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Rechte der Mitglieder des Vereins beginnen mit dem Beitritt, jedoch frühestens ab Zahlung der Beiträge.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, sich der Einrichtungen des Vereins zu bedienen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen davon sind die außerordentlichen Mitglieder.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Geschäfts- und Sonderordnungen des  "Förderkreises Festivalstimmen Tuttlingen".

(2) Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt der Vorstand jährlich neu fest. Er entscheidet auch über die Erhebung einer Aufnahmegebühr und/oder eventuelle Sondergebühren. Die Zahlungsweise der Beiträge und das Einzugsverfahren bestimmt der Vorstand.

(2) Der Vorstand ist auch ermächtigt, für Familienmitgliedschaften gesonderte Beiträge festzusetzen.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Verzug sind, werden zunächst vom Vorstand gemahnt. Erfolgt auf die Mahnung keine Zahlung, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag aber auch erlassen.

 

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand

(2) die ordentliche Mitgliederversammlung

  

 

§ 10 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden

- der 1. Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Kassier

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Vertretung des Vereins ist der Vorstandsvorsitzende im Rahmen von Einzelvertretungsmacht befugt. Die Stellvertreter vertreten gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Scheidet vorzeitig ein Vorstandsmitglied aus, das den Verein nach außen hin vertritt, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher Ergänzungswahlen durchzuführen sind.

(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstands-mitglieder können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei der Verwirklichung des Vereinszwecks Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Hierzu zählt insbesondere der Verwaltungs- und Finanzausschuss oder ein Rechtsausschuss.

(7) Der Vorstand erstellt einen Maßnahmen-/Aktionsplan, den Jahresbericht und die Jahresabschluss-rechnung.  

 

 

§ 11 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung und eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Für den Erlass dieser Ordnungen ist der Vorstand zuständig.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Der Vorstand muss Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung bekanntgeben.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Festlegung der Beiträge und Sondergebühren in der Gebührenordnung

g) Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sollten im Zuge von Eintragungsverfahren, angeregt durch das Finanzamt und/oder Registergericht, redaktionelle Satzungsänderungen notwendig werden, so ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Der Vorsitzende hat der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

(7). Der Vorstand kann nach Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, dieses durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederver-sammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängel müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

(5) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

 

§ 14 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

(1) Verweis

(2) Zeitlich begrenzter Ausschluss an den Aktivitäten und an den Veranstaltungen des Vereins

(3) Ausschluß gemäß Paragraph 5 Ziffer 2 der Satzung.

 

§ 15 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben und dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum des Vereins.

 

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Sind in der ersten Versammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht genügend Mitglieder anwesend, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die über die Auflösung des Vereins beschließt. Diese Versammlung ist unabhängig von einer Anwesenheitsquote beschlussfähig.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Tuttlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne von § 53 AO, zur Förderung des klassischen Opern-, Konzert- und Musicalgesangs verwenden darf.

 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28.11.2015 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Am 04.12.2015 ging der Bescheid nach § 60 a Abs. 1 AO vom Finanzamt Tuttlingen ein, der die Gemeinnützigkeit des Vereins unter der Steuer Nummer 21105/41060 für die Sparte ‚Kunst und Kultur’ bescheinigt, ebenso die Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach  §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

 

Am 21.12.2015 wurde der Verein mit der Nr. VR 722162 in das zentrale Vereinsregister Stuttgart eingetragen.

 

Der Jahresmitgliedsbeitrag liegt bei 10,- €,

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

MITGLIEDSANTRAG
für passive oder aktive Mitgliedschaft im Förderkreis
Aufnahmeantrag_Förderkreis_mi.pdf
PDF-Dokument [104.2 KB]

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